(1) Im Falle der Einhebung von Entgelten, die im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten eingehoben werden (Standardentgelten), haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 15d § 15dAnträge auf Weiterverwendungund deren Bearbeitung
…§ 15h entsprechen; Abs. 5 lit. d gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, welches den Grundsätzen des § 15f und des § 15g entspricht. (7) Darf die öffentliche Stelle bei Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 5 einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht entsprechen, hat sie dies dem…
§ 19h § 19hEntgelte und Bedingungen für dieInanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit
…vorgesehen werden. (5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.…