LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG§ 15

§ 15§ 15Zielsetzung und Anwendungsbereich

In Kraft seit 23. Dezember 2021
Up-to-date

(1) Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

(2) Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung

a) von vorhandenen Dokumenten,

1. die im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und

2. von diesen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt wurden sowie

b) von vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des § 15b lit. g,

1. die öffentlich finanziert wurden,

2. im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und

3. von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle zu qualifizieren sind.

(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(5) Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(6) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.

Rückverweise