§ 12b § 12bBericht zum lebensbegleitenden Lernen
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
In regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr hat die Landesregierung einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens herauszugeben und im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
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