§ 12a § 12aInformationspflicht
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.
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