§ 12 § 12Umweltzustandsbericht
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
In regelmäßigen, höchstens vierjährigen Abständen hat das Land einen Umweltzustandsbericht herauszugeben, der Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastungen zu enthalten hat.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 19l § 19lGeodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle
…und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren; d) die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen; e) Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die…