§ 12 § 12Umweltzustandsbericht
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
In regelmäßigen, höchstens vierjährigen Abständen hat das Land einen Umweltzustandsbericht herauszugeben, der Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastungen zu enthalten hat.
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