Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.
Rückverweise
K-IPPC-AG · Kärntner IPPC-Anlagengesetz
Anl. 3 Artikel II
…des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2…