§ 14 § 14Übergangsbestimmung
In Kraft seit 24. August 2002
Up-to-date
Bestehende Anlagen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, müssen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 5 entsprechen. Als bestehende Anlagen gelten solche,
a) die vor dem Ablauf des 31. Oktober 1999 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften rechtskräftig genehmigt worden sind, oder
b) hinsichtlich der am 31. Oktober 1999 ein Genehmigungsverfahren nach den damals geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewesen ist, wenn diese Anlagen bis spätestens 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden