§ 11 § 11Automationsunterstützter Datenverkehr
In Kraft seit 24. August 2002
Up-to-date
Personenbezogene Daten,
a) die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
b) die die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder
c) die der Behörde nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind,
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden