§ 5
In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date
§ 5
Einholung von Gutachten und Kundmachung
(1) Vor der Erklärung zum Heilvorkommen ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen eine solche Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(2) Wird ein Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, so ist dies im amtlichen Teil der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
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