§ 4
In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date
§ 4
Erklärung von Amts wegen
Wenn der Eigentümer keinen Antrag stellt, kann die Landesregierung ortsgebundene natürliche Vorkommen auch von Amts wegen zum Heilvorkommen erklären, wenn die Ausnützung des Vorkommens im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist und der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt.
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