§ 3 § 3
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,
2. einen Lageplan,
3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,
4. eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf;
5. ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2.
(2) (entfällt)
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