§ 18
In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date
§ 18
Einholung von Gutachten und Stellungnahmen
(1) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Erteilung der Bewilligung vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(2) Die gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe ist vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
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