§ 15
In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date
§ 15
Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 - zu erteilen, wenn gegen den Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlichen Vertreter keine Ausschließungsgründe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden