§ 9
In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date
§ 9
Ärztliche Betreuung
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.
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