(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
a) Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen;
b) Maßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;
c) Maßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung und allfälligen Weiterbildung für Leitungsaufgaben.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als neun bewilligten Bewohnerplätzen.
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