LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Heimgesetz - K-HG§ 12

§ 12

In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date

§ 12

Hygiene

Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.

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