Artikel II (LGBl Nr 9/2003)
Artikel II (LGBl Nr 69/2005)
Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt, und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die Landesregierung den Betrieb einzustellen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. a des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. b des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, dürfen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, noch längstens fünf Jahre weiter betrieben werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.
(3) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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