§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date
(1) Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.
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