§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date
(1) Die Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 ist nicht begrenzt.
(2) Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden