§ 2 § 2
In Kraft seit 21. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2) Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
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