§ 11 § 11
In Kraft seit 13. Juli 2010
Up-to-date
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
a) wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) gemäß § 10 Abs. 2 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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