§ 10 § 10
In Kraft seit 15. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden