§ 35 — K-GVG
§ 35
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35 K-GVG · K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
…§ 35 Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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