(1) Wer nach dem 2. oder 3. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abschnitt. Wer nach dem 4. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem 2. Abschnitt und im Falle des Ausländergrundverkehrs nach dem 3. Abschnitt.
(2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn das Landesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Beschwerde entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.
Rückverweise
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 34 § 34
…Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens. (5) (entfällt) (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.…
§ 20 § 20
…oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein…
§ 19
…1) Solange die erforderliche Genehmigung (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde oder als erteilt gilt (§ 31 Abs 2), darf der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäftes nicht…