§ 29
In Kraft seit 01. April 2004
Up-to-date
§ 29
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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