§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Februar 2005
Up-to-date
§ 7 § 7 — K-GtVG
Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.