§ 17 § 17Strafbestimmungen
In Kraft seit 27. März 2020
Up-to-date
Wer gegen
1. die in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die in § 15 Abs. 1 Z 2 angeführten Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, oder
2. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Abschnittes
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.260 Euro, zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden