§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;
b) Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013.
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