(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten von der Agrarbehörde gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden, wenn
a) nur Teilstücke des für die Bringungsanlage nötigen Grundes eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben werden können und das Eigentum an zusammenhängenden Teilen des für die Bringungsanlage beanspruchten Grundes zur Vermeidung von Splitterparzellen nötig ist oder
b) bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben wurde.
(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Waren die enteigneten Grundflächen mit dinglichen Rechten belastet, so gilt für die Bezahlung und Verteilung der Entschädigung § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.
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