(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) eine Bringungsanlage ohne Bewilligung der Behörde oder abweichend von dieser errichtet, ändert oder im Falle der Erforderlichkeit einer Benützungsbewilligung die Bringungsanlage ohne diese benützt oder trotz Anordnung keinen Bauleiter (§ 5 Abs. 1) bestellt,
b) den Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 5 Abs. 11 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt,
c) die Organe der Behörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben,
d) Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde im Falle der lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und im Falle der lit. c und d mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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