§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Während des Verfahrens sind die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden