§ 13
In Kraft seit 01. März 1998
Up-to-date
§ 13
Eigentumsbeschränkungen
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage entschädigungslos zu dulden.
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