§ 6 § 6
In Kraft seit 22. Januar 1975
Up-to-date
(1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
(2) (überholt)
(3) Nach den bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften eingeräumte Grundsteuerbefreiungen gelten als Befreiung auf Grund dieses Gesetzes.
(4) (überholt)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden