Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, und Kosten für Fremde, die von der Grundversorgungsvereinbarung nicht umfasst sind, sind zur Gänze vom Land zu tragen.
Rückverweise
K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
Anl. 1 Artikel XXXIII
…zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden. (1) Es treten in Kraft: a) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012; b) § 6 Abs. 3 K-GrvG, in der…
§ 8 § 8
…Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens; g) EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer; h) allfällige Erwerbstätigkeit; i) besondere Bedürfnisse des Betroffenen; j) Angaben zur Bedürftigkeit; k) Ausbildungsdaten; l) Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum…