(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.
Rückverweise
K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
§ 8 § 8
…Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens; g) EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer; h) allfällige Erwerbstätigkeit; i) besondere Bedürfnisse des Betroffenen; j) Angaben zur Bedürftigkeit; k) Ausbildungsdaten; l) Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum…