Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.
§ 5a K-GrvG · K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
§ 5a § 5a Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgung
…Fremden nicht gefährdet werden. (3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. (3a) Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit…
§ 8 § 8
…der Integration; g) EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer; h) allfällige Erwerbstätigkeit sowie gemeinnütziger Hilfstätigkeiten; i) besondere Bedürfnisse des Betroffenen; j) Angaben zur Bedürftigkeit; k) Ausbildungsdaten; l) Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum…
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