§ 4 § 4Veröffentlichung
In Kraft seit 03. April 2014
Up-to-date
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden
a) bei einer Geburt durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes,
b) bei der Eheschließung oder deren Jubiläum durch beide Ehegatten,
c) bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften oder deren Jubiläum durch beide eingetragenen Partner oder
d) bei sonstigen Gratulationen durch die jeweils betroffene Person.
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