§ 3 § 3Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:
a) Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,
b) im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,
c) Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,
d) Art der Gratulation,
e) Bilddaten.
(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.
Rückverweise
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