§ 2 § 2Gratulationen
In Kraft seit 03. April 2014
Up-to-date
Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:
a) Geburt,
b) Eheschließung,
c) Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
d) besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c,
e) Begründung eines Wohnsitzes,
f) besondere soziale Handlung.
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