§ 8 § 8
In Kraft seit 01. August 1983
Up-to-date
Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (§ 6 Abs. 1), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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