§ 5a § 5a
In Kraft seit 01. August 1983
Up-to-date
Wenn einzelne Angelegenheiten nicht die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder einer Bedienstetenversammlung (§ 4 Abs. 3) betreffen, so können zu Informationszwecken Versammlungen auch für organisatorische Einheiten für Bedienstete mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen oder gemeinsamen Interessen einberufen werden. Eine derartige Versammlung darf 90 Minuten nicht überschreiten.
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