§ 3 § 3
In Kraft seit 01. August 1983
Up-to-date
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Bedienstetenversammlung;
b) der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson);
c) der Zentralausschuß;
d) der Vertrauenspersonen-(Zentral-)wahlausschuß.
(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.
(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.
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