§ 23 § 23
In Kraft seit 01. August 1983
Up-to-date
Für die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 30) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden