Anl. 1
In Kraft seit 01. Januar 2024
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ANM zu § 36 Abs. 1: War die erstmalige Wahl der Personalvertreter nicht in dem in § 36 Abs. 1 angeführten Zeitraum möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 68/1993).
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