§ 96 § 96Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösungdes Dienstverhältnisses
In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date
(1) Wenn das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin vorzeitig aufgelöst wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche der Gemeindemitarbeiterin unberührt.
(2) (entfällt)
(3) Wenn die Gemeindemitarbeiterin das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, so haftet sie der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
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