Der Gemeindemitarbeiterin gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht eine Gemeindemitarbeiterin während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 101 § 101Abfertigung
…1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach § 79 und die Sonderzahlungen nach § 86 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Kärntner Gemeindebundes zu…