§ 79 § 79Bezüge
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Der Gemeindemitarbeiterin gebühren Monatsbezüge (inkl. der in der Modellstelle berücksichtigten Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. g, h und i), Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Kinderzulage und der Ausgleichszulage nach § 89 Abs. 4 und 5.
(3) Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Bezug.
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