(1) Der Gemeindemitarbeiterin gebühren Monatsbezüge (inkl. der in der Modellstelle berücksichtigten Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. g, h und i), Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Kinderzulage und der Ausgleichszulage nach § 89 Abs. 4 und 5.
(3) Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Bezug.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 101 § 101Abfertigung
… 100/2000, sinngemäß nach folgenden Maßgaben: 1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach § 79 und die Sonderzahlungen nach § 86 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft…
§ 37b § 37bWiedereingliederungsteilzeit
…des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen. (7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag. (8) § 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsgehalt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer…