(1) Der Anspruch auf Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag des Dienstantrittes. Bei Änderungen der Bezüge ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend. Während einer Karenz gebühren keine Bezüge.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind am Ersten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Die Bezüge von Gemeindemitarbeiterinnen iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz sind am Letzten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann der Dienstgeber anordnen, dass die Auszahlung der Bezüge nur durch Überweisung auf ein Girokonto bei einem inländischen Geldinstitut oder einem Geldinstitut im EWR-Raum zu erfolgen hat. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterinnen dürfen, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
a) dies zwischen dem Dienstgeber und der Gemeindemitarbeiterin vereinbart ist;
b) es sich um Entgelte für Leistungen der Gemeinde außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und die Gemeindemitarbeiterin nicht widerspricht;
c) bei einem Abzug von Beiträgen zu einer betrieblichen Pensionsvorsorge oder Zusatzversicherung, die als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.
(5) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Dienstgeberin ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindemitarbeiterin trifft, so behält diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Bezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Dienstgeberin hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderwertige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(6) Gebühren die Bezüge nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monates die Höhe der Bezüge, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Bezüge.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden