(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Gemeinderat und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
a) Zweck der Zuweisung,
b) Dauer der Zuweisung,
c) ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger der Gemeinde den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen hat,
d) ob das Gemeindeamt bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll,
e) Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die die Dienstgeberin treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger die Gemeinde im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.
(2) Die Gemeinde hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Gemeinde zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
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