K-GMG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 4 § 4 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes die Bürgermeisterin.
(3) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat) und an die Stelle der Bürgermeisterin die Verbandsobfrau (Vorsitzende des Verbandes).
§ 47 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 47 § 47 Meldepflichten
…alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht. (4) Die Leiterin der Dienststelle kann aus a) in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder b) in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen…
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